Das HinweisgeberInnenschutzsystem der Montanuniversität Leoben dient der niederschwelligen Meldung gewisser Rechtsverstößen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindungen zur Montanuniversität Leoben wahrgenommen wurden.
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz), BGBl I 2023/6. Dieses können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012184
Das HinweisgeberInnenschutzsystem der Montanuniversität Leoben ermöglicht es, Hinweise namentlich oder anonym abzugeben.
Um eine zielführende Bearbeitung Ihres Hinweises zu gewährleisten, schildern Sie den wahrgenommenen Rechtsverstoß so konkret wie möglich (Wer? Was? Wann? Wie? Wozu?). Auch ein Upload von Dokumenten (Fotos, Videos, ...) ist möglich.
1. Wer ist meldeberechtigt?
Meldeberechtigt sind folgende Personen:
- ArbeitnehmerInnen der Montanuniversität Leoben
- PraktikantInnen der Montanuniversität Leoben
- ausgeschiedene ArbeitnehmerInnen der Montanuniversität Leoben
- BewerberInnen um eine an der Montanuniversität Leoben ausgeschriebene Stelle
- Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen der Montanuniversität Leoben
- selbstständig erwerbstätige Personen, die eine Leistung für die Montanuniversität Leoben erbringen (zB LieferantInnen, WerkvertragsnehmerInnen)
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von AuftragnehmerInnen der Montanuniversität Leoben Leistungen erbringen
2. Welche Hinweise können gemeldet werden?
Im Rahmen des HinweisgeberInnensschutzystems der Montanuniversität Leoben können Hinweise zu in § 3 HSchG genannten Bereichen abgegeben werden. Dazu zählen insbesondere:
- öffentliches Auftragswesen
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel,- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Meldungen zum Datenschutz können auch über dsb@unileoben.ac.at erfolgen)
- Korruption, Bestechung, Amtsmissbrauch (§§ 302 bis 309 StGB)
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
3. Welche Hinweise können nicht gemeldet werden?
Folgende Kategorien sind ua nicht vom Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erfasst und können daher nicht über das HinweisgeberInnenschutzsystem gemeldet werden:
- Diskriminierungen (bitte kontaktieren Sie dazu den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen über akg@unileoben.ac.at)
- Arbeitsrecht (bitte kontaktieren Sie dazu den Betriebsrat für das allgemeine oder das wissenschaftliche Universitätspersonal über betriebsrat@unileoben.ac.at oder betriebsrat-wissenschaft@unileoben.ac.at)
- Steuerrecht
- Straftatbestände, die nicht in die oben erwähnten Bereiche fallen (zB Betrug, Untreue, sexuelle Belästigung)
4. Wie und unter welchen Voraussetzungen werden HinweisgeberInnen geschützt?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt HinweisgeberInnen vor Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigungen, Herabstufungen oder Disziplinarmaßnahmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Schutz nur unter folgenden Voraussetzungen greift:
- der/die HinweisgeberIn fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (vgl Pkt 1.),
- der abgegebene Hinweis fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (vgl Pkt 2.) und
- der/die HinweisgeberIn kann zum Zeitpunkt der Meldung auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen verfügbaren Informationen annehmen, dass der abgegebene Hinweis wahr ist.
Hinweise, die offenkundig falsch abgegeben werden, sind von der bearbeitenden Stelle zurückzuweisen. Sie können außerdem Schadenersatzansprüche begründen sowie unter Umständen gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung verfolgt werden.
5. Wie ist die weitere Vorgehensweise, nachdem eine Meldung gemacht wurde?
Nach Abgabe der Meldung, erhalten Sie einen PIN-Code. Dieser dient dem Zugang zum HinweisgeberInnenschutzportal. ACHTUNG: Bei Verlust des PIN-Codes, haben Sie keinen Zugriff auf Ihre Meldung. Verwahren Sie diesen daher sicher.
Mit dem PIN-Code können Sie sich im HinweisgeberInnenschutzportal einloggen, um
- den Bearbeitungsstatus Ihrer Meldung anzusehen und
- anonym mit der/dem MeldungsbearbeiterIn zu kommunizieren.
6. Wann erhalten HinweisgeberInnen eine erste Rückmeldung von der/dem MeldungsbearbeiterIn?
Der Eingang eines Hinweises wird unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen bestätigt, es sei denn, Sie sprechen sich ausdrücklich dagegen aus oder die bearbeitende Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität beeinträchtigen würde.
In einem nächsten Schritt wird der Hinweis auf seine Stichhaltigkeit überprüft. Stellt sich heraus, dass der Hinweis nicht in den Geltungsbereich des HSchG fällt oder aus diesem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen, ist dem Hinweis nicht weiter nachzugehen.
Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises ist dem Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin bekanntzugeben, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden/werden oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz), BGBl I 2023/6. Dieses können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012184
Das HinweisgeberInnenschutzsystem der Montanuniversität Leoben ermöglicht es, Hinweise namentlich oder anonym abzugeben.
Um eine zielführende Bearbeitung Ihres Hinweises zu gewährleisten, schildern Sie den wahrgenommenen Rechtsverstoß so konkret wie möglich (Wer? Was? Wann? Wie? Wozu?). Auch ein Upload von Dokumenten (Fotos, Videos, ...) ist möglich.
1. Wer ist meldeberechtigt?
Meldeberechtigt sind folgende Personen:
- ArbeitnehmerInnen der Montanuniversität Leoben
- PraktikantInnen der Montanuniversität Leoben
- ausgeschiedene ArbeitnehmerInnen der Montanuniversität Leoben
- BewerberInnen um eine an der Montanuniversität Leoben ausgeschriebene Stelle
- Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen der Montanuniversität Leoben
- selbstständig erwerbstätige Personen, die eine Leistung für die Montanuniversität Leoben erbringen (zB LieferantInnen, WerkvertragsnehmerInnen)
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von AuftragnehmerInnen der Montanuniversität Leoben Leistungen erbringen
2. Welche Hinweise können gemeldet werden?
Im Rahmen des HinweisgeberInnensschutzystems der Montanuniversität Leoben können Hinweise zu in § 3 HSchG genannten Bereichen abgegeben werden. Dazu zählen insbesondere:
- öffentliches Auftragswesen
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel,- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Meldungen zum Datenschutz können auch über dsb@unileoben.ac.at erfolgen)
- Korruption, Bestechung, Amtsmissbrauch (§§ 302 bis 309 StGB)
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
3. Welche Hinweise können nicht gemeldet werden?
Folgende Kategorien sind ua nicht vom Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erfasst und können daher nicht über das HinweisgeberInnenschutzsystem gemeldet werden:
- Diskriminierungen (bitte kontaktieren Sie dazu den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen über akg@unileoben.ac.at)
- Arbeitsrecht (bitte kontaktieren Sie dazu den Betriebsrat für das allgemeine oder das wissenschaftliche Universitätspersonal über betriebsrat@unileoben.ac.at oder betriebsrat-wissenschaft@unileoben.ac.at)
- Steuerrecht
- Straftatbestände, die nicht in die oben erwähnten Bereiche fallen (zB Betrug, Untreue, sexuelle Belästigung)
4. Wie und unter welchen Voraussetzungen werden HinweisgeberInnen geschützt?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt HinweisgeberInnen vor Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigungen, Herabstufungen oder Disziplinarmaßnahmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Schutz nur unter folgenden Voraussetzungen greift:
- der/die HinweisgeberIn fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (vgl Pkt 1.),
- der abgegebene Hinweis fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (vgl Pkt 2.) und
- der/die HinweisgeberIn kann zum Zeitpunkt der Meldung auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen verfügbaren Informationen annehmen, dass der abgegebene Hinweis wahr ist.
Hinweise, die offenkundig falsch abgegeben werden, sind von der bearbeitenden Stelle zurückzuweisen. Sie können außerdem Schadenersatzansprüche begründen sowie unter Umständen gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung verfolgt werden.
5. Wie ist die weitere Vorgehensweise, nachdem eine Meldung gemacht wurde?
Nach Abgabe der Meldung, erhalten Sie einen PIN-Code. Dieser dient dem Zugang zum HinweisgeberInnenschutzportal. ACHTUNG: Bei Verlust des PIN-Codes, haben Sie keinen Zugriff auf Ihre Meldung. Verwahren Sie diesen daher sicher.
Mit dem PIN-Code können Sie sich im HinweisgeberInnenschutzportal einloggen, um
- den Bearbeitungsstatus Ihrer Meldung anzusehen und
- anonym mit der/dem MeldungsbearbeiterIn zu kommunizieren.
6. Wann erhalten HinweisgeberInnen eine erste Rückmeldung von der/dem MeldungsbearbeiterIn?
Der Eingang eines Hinweises wird unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen bestätigt, es sei denn, Sie sprechen sich ausdrücklich dagegen aus oder die bearbeitende Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität beeinträchtigen würde.
In einem nächsten Schritt wird der Hinweis auf seine Stichhaltigkeit überprüft. Stellt sich heraus, dass der Hinweis nicht in den Geltungsbereich des HSchG fällt oder aus diesem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen, ist dem Hinweis nicht weiter nachzugehen.
Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises ist dem Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin bekanntzugeben, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden/werden oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
7. Wird eine Meldung vertraulich behandelt?
Meldungen werden streng vertraulich, objektiv und unparteilich behandelt.
Informationen zu Meldungen werden nur an jene Personen übermittelt, die zur Aufklärung des Vorfalles unbedingt informiert werden müssen. Das Ausmaß der Informationsweitergabe wird dabei auf das für die Aufklärung unbedingt notwendige Maß beschränkt. Gegebenenfalls können auch externe Personen, wie WirtschaftsprüferInnen oder RechtsanwältInnen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts herangezogen werden. Diese unterliegen berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen.
8. Wer ist für die interne Aufklärung des gemeldeten Vorfalles zuständig?
Zuständig für die Meldungsbearbeitung und Aufklärung des gemeldeten Vorfalles ist ein Team der Referenten des Rektorates.
WIE UNSER HINWEISGEBERINNENSCHUTZSYSTEM SIE TECHNISCH SCHÜTZT:
- Alle Informationen werden Ende-zu-Ende verschlüsselt.
- Im Falle einer anonymen Meldung, werden keine Informationen zur Identität der HinweisgeberInnen an die bearbeitende Stelle weitergeben.
- Um eine Meldung bestmöglich zu anonymisieren, werden sämtliche Wörter automatisch kleingeschrieben und doppelte Satzzeichen entfernt.
WIE SIE IHRE ANONYMITÄT ZUSÄTZLICH WAHREN KÖNNEN:
- Nutzen Sie bei der Abgabe eines Hinweises kein Gerät, das Ihnen von der Montanuniversität Leoben zur Verfügung gestellt wurde.
- Verwenden Sie bei der Abgabe eines Hinweises keine Redewendungen oder Abkürzungen, die Sie häufig in Gesprächen oder E-Mails nutzen.
- Beachten Sie beim Upload von Dokumenten, alle Informationen zu entfernen, die einen Rückschluss auf Ihre Indentität zulassen könnten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Hinweise auch einer externen Stelle iSd § 15 HSchG gemeldet werden können.